Informationen zu Gesetzessammlungen – Rückzug der Auflagen für das Prüfungsjahr 2025 und Ausblick auf 2026

Gesetzessammlungen 2025 und 2026

Ab Dezember 2025 nehmen wir alle Gesetzessammlungen, die ausdrücklich auf das Prüfungsjahr 2025 ausgerichtet sind, aus dem Verkauf und drucken nicht mehr nach.
Dafür gibt es einen einfachen Grund:
Wir möchten Missverständnisse, Fehlkäufe und unnötige Verärgerung vermeiden – insbesondere bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ihre Prüfung erst 2026 ablegen und deshalb eine Sammlung mit dem für die Prüfungen 2026 maßgeblichen Rechtsstand benötigen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
· Zulässigkeit eines Gesetzestextes in der Prüfung und
· Aktualität des Rechtsstands, auf den sich die Prüfungsaufgaben beziehen.

Diese beiden Punkte werden häufig verwechselt.

Was bedeutet das für bereits gekaufte Sammlungen?

· Eine Gesetzessammlung mit dem Aufdruck „Prüfungsjahr 2025“ bleibt in aller Regel auch in den Prüfungen 2026 als Hilfsmittel zulässig, solange sie unkommentiert ist und den Vorgaben der Hilfsmittelliste entspricht.
· Das heißt: Sie dürfen diese Sammlung in einer Prüfung 2026 verwenden.
· Allerdings legen die jeweiligen Erstellungsausschüsse bei der Formulierung der Aufgaben Rechtsstand zugrunde, der in der Hilfsmittelliste angegeben ist (in der Regel der 31.12. des Vorjahres, für manche Bereiche der 1.1. des laufenden Jahres).

Deshalb ist es fachlich sinnvoll, in der Prüfung eine Gesetzessammlung zu verwenden, die genau diesen Rechtsstand abbildet – auch wenn ältere Ausgaben noch zulässig sind. Das Risiko, wegen veralteter Beträge oder Regelungen eine unzutreffende Antwort zu geben, trägt immer der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin.

Zulassung der Gesetzestexte

Die Formulierung in den Hilfsmittellisten „Für die … genannten zugelassenen Gesetzestexte gilt …“ bedeutet nicht, dass es ein
zentrales „Zulassungsverfahren“ gibt.
· Zugelassen sind alle Ausgaben, die das zentrale Kriterium erfüllen, dass sie unkommentiert sind.
· Ausdrücklich gestattet sind meist „Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise“.
· Für die Durchführung der Prüfungen und die Kontrolle der Hilfsmittel ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer bzw. andere „zuständige Stellen“ verantwortlich.

Da es bundesweit 79 regionale Kammern gibt, haben wir bei der Gestaltung unserer Gesetzessammlungen die Details mit dem Arbeitskreis Weiterbildung abgestimmt und gewünschte Anpassungen (z. B. keine Hervorhebung einzelner §§ durch besondere Schriftgrößen) umgesetzt. Sollte es in Einzelfällen dennoch Nachfragen zur Zulässigkeit geben, kann auf diesen abgestimmten und vom DIHK bestätigten Sachverhalt hingewiesen werden.

Rechtsstand

Rechtsstand bezeichnet das Datum, ab dem die Rechtslage gilt, auf deren Grundlage die Prüfungsaufgaben erstellt wurden. Das bedeutet nicht, dass ältere
Auflagen damit „verboten“ oder unzulässig wären. Es bedeutet nur:
· Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach dem Rechtsstand, den die Prüfungsorgane zugrunde gelegt haben.
· Wer mit einem deutlich älteren Rechtsstand arbeitet, erhöht sein eigenes Risiko für inhaltlich falsche Antworten (z. B. wegen geänderter Freibeträge, Bemessungsgrenzen oder Vorschriften).

Prüfungstermine und Rechtsstand

In vielen Prüfungsordnungen und Hilfsmittellisten gilt sinngemäß:
· Für die Frühjahrsprüfungen: Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
· Für die Herbstprüfungen: Rechtsstand 1.1. des laufenden Jahres

Beispiel:
Wenn zum 1. Januar eine wichtige Änderung in Kraft tritt ist sie erst in der Herbstprüfung relevant, nicht in der davorliegenden Frühjahrsprüfung. In Einzelfällen nehmen wir bei tiefgreifenden Änderungen sowohl alte als auch neue Fassung in Auszügen mit auf – zum Beispiel:
· 2020 beim Berufsbildungsgesetz
· 2024 beim Recht der Personengesellschaften im HGB

Besonderheit: Steuergesetze

Für Steuergesetze (EStG, GewStG, UStG etc.) gilt in vielen Hilfsmittellisten eine abweichende Regelung:
· Maßgeblich ist inkl. der jeweiligen Durchführungsverordnungen auch für die Herbstprüfung der Gesetzesstand vom 31.12. des Vorjahres.

Hintergrund: In diesem Bereich werden Änderungen oft rückwirkend in Kraft gesetzt. Wenn z. B. im März 2024 neue Freibeträge rückwirkend zum 1.1. eingeführt werden, führt das regelmäßig zu Nachfragen – aber wir orientieren uns hier strikt an der Hilfsmittelliste und dem dort genannten Stichtag.

Beispiel: eine Fristverlängerung in der Abgabenordnung ist am 1.1.2025 in Kraft getreten; für die Prüfungen ist diese Änderung aber erst ab 2026 relevant.

Erscheinungstermine neuer Auflagen

Der entscheidende Ausgangspunkt für unsere Gesetzessammlungen ist der maßgebliche Rechtsstand, der in den Hilfsmittellisten genannt wird. Solange bis zum 31.12. (bzw. zum 1.1.) noch Änderungen in Kraft treten können, lässt sich der endgültige Inhalt einer neuen Auflage nicht seriös festlegen. Deshalb können wir die Bücher erst nach dem Jahres-wechsel abschließend bearbeiten.

Das hat zwei praktische Folgen:

Die Fertigstellung der neuen Auflagen beginnt erst ab dem 1. Januar, wenn der relevante Rechtsstand feststeht. Anschließend benötigen Druck, Verarbeitung und Auslieferung erfahrungsgemäß rund zwei bis drei Wochen, bis alle Gesetzessammlungen für die verschiedenen Abschlüsse im Handel verfügbar sind. Wir informieren registrierte Kundinnen und Kunden per E-Mail, sobald die für ihren Abschluss relevante Sammlung ausgeliefert wird.

Bitte berücksichtigen Sie diesen zeitlichen Vorlauf in Ihrer Planung – insbesondere, wenn Sie Materialien für eine Prüfung im Frühjahr benötigen.

Rolle der Gesetzessammlung im Prüfungserfolg

Eine aktuelle, prüfungsbezogen zusammengestellte Gesetzessammlung ist ein wichtiger Baustein für die Vorbereitung und in der Prüfung – aber eben nur ein Baustein:
· Entscheidend sind Verständnis der Zusammenhänge und
· die Fähigkeit, Wissen auf konkrete Fragestellungen anzuwenden.

Wie Ihre Antworten am Ende bewertet werden, entscheiden die als Korrektorinnen und Korrektoren eingesetzten Prüfer. In der Prüfungspraxis wird kaum jemand eine ansonsten richtige Antwort allein deshalb als falsch werten, weil z. B. ein Freibetrag geringfügig abweicht. Aber: Je näher Ihre Gesetzestexte am maßgeblichen Rechtsstand sind, desto geringer ist das Risiko unnötiger Fehler.

27. Nov. 2025